Vereinssatzung

Beschlossen in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 10. Februar 1978 - Ergänzungsbeschlüsse in den Mitgliederversammlungen am 13. Februar 1982, am 15. März 2002 sowie am 24. März 2011.


1 - Name, Sitz und Eintragung des Vereins

Der Verein führt den Namen " Turn-und Sportverein Obenstrohe von 1906 e.V." und hat seinen Sitz in 26316 Varel/Obenstrohe.Der TuS Obenstrohe von 1906 e.V., im folgenden Verein genannt, ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter der laufenden Nr. 170061 eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot/blau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports allgemein, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Gefördert werden der Breiten-, der Gesundheits-, der Leistungs- und der Wettkampfsport auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Vergütungen an Vereinsmitglieder, soweit sie mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, oder als Übungsleiter oder Helfer tätig sind, werden nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vom Vorstand festgesetzt.


3 - Verbandszugehörigkeit, Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und den zuständigen Landesfachverbänden (siehe Fachverbandsverzeichnis) und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.


4 - Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit verbundenen Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Ausnahmen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


5 - Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen/Fachbereiche, die eine bestimmte Sportart betreiben. Jeder Fachbereich gliedert sich nach Bedarf in Gruppen (z.B. nach Alter, Geschlecht, Gruppenstärke, Mannschaften usw.), die durch Übungsleiter/Innen, Trainer/Innen oder deren Stellvertreter geleitet werden. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.


6 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bewerber haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, in dem sie sich durch Unterschrift zur Beachtung dieser Satzung verpflichten. Die Satzung kann auf Wunsch an die neuaufgenommenen Mitglieder ausgehändigt werden, oder kann im Internet eingesehen werden. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Vereinsangehörigen sind Kinder. Sie werden in Jugend-und Kindergruppen zusammengefasst. Zur Aufnahme minderjähriger Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Einspruch ist schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und wird vom Turn-und Sportrat entschieden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe für die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft müssen nicht bekannt gegeben werden. Der Einzug der ersten Beitragszahlung gilt als Bestätigung, dass der Antragsteller in den Verein aufgenommen wurde.


7 - Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen dürfen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld-oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nehmen am Vereinsleben, nicht aber am Übungs-und Sportbetrieb der Abteilungen teil. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Jahreshauptversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Gleiches gilt für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.


8 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- Ausschluss aus dem Verein (9)
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalendervierteljahres (31.3./30.6./30.9./31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben- außer beim Todesfall- hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände oder Bekleidung sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.


9 - Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, nicht nachkommt. Ebenfalls ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Verein und seiner Ziele zuwiderhandelt, kann diese Handlungsweise zu einem Vereinsausschluss führen. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen in Fällen äußerster Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand, unter Berücksichtigung einer eventuell zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes, über den Antrag zu entscheiden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen- in Fällen äußerster Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen- ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Turn-und Sportratsitzung. Die Entscheidung des Turn-und Sportrates ist unanfechtbar. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt hiervon unberührt.


10 - Beitragswesen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge können vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen im Aufnahmejahr nur den anteiligen Vereinsbeitrag. Darüber hinaus können eine einmalige Aufnahmegebühr und Umlagen erhoben werden. Fachbereiche können in besonderen Fällen, nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der Lage sind, können auf Antragteilweise von der Beitragszahlung befreit werden.


11 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur volljährige Mitglieder berechtigt. Vereinsmitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins unter Berücksichtigung der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sowie Sport in den entsprechenden Abteilungen aktiv zu betreiben. Vom Verein wird ein Versicherungsschutz gegen Unfälle im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. jeweils abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherung gewährt. Der Verein darf Fotos oder Filme, die im Rahmen des Trainings-, des Spielbetriebes oder anderer Sportveranstaltungen gemacht wurden, vereinsintern, in der örtlichen Presse oder auf der Vereinshomepage veröffentlichen. Vereinsmitglieder können einer Veröffentlichung nur schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand widersprechen.


Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie deren Fachverbände zu befolgen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und eventuelle Umlagen auch im Einzugsverfahren zu entrichten.

Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

12 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung 13,
- der geschäftsführende Vorstand gem. 26 BGB, 15,
- der Turn-und Sportrat 16

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


13 - Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich)

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Ihr steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan übertragen ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich einmal zum Jahresanfang als Jahreshauptversammlung vom ersten Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch eine Tageszeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Form der Einladung und der Einladungsfristen gilt auch hier. Auf schriftlichen Antrag, unter Angabe von Gründen, von einem Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, ist der geschäftsführende Vorstand zu einer Einberufung verpflichtet. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Über später eingegangene Anträge kann nur mit Zustimmung der Versammlung verhandelt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes , der Abteilungsleiter und Fachwarte
2. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
3. Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das neue Geschäftsjahr
7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Wird ein Satzungsinhalt, der eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


14 - Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen;
Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes 15,
- Bericht der Kassenprüfer 17,
- Beschluss über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes 13,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Beiträge 13,
- Neuwahlen 13
- Beschlussfassung über eventuelle Anträge
- Verschiedenes



15 - Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 BGB (nachstehend Vorstand genannt) setzt sich zusammen aus:

- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden und
- dem/der Geschäftsführer/in ( Vereinsvermögen und Verwaltung)

Jeder vertritt allein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Im Innenverhältnis sind der zweite Vorsitzende und der Geschäftsführer/in dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden (der Geschäftsführer/in nur bei Verhinderung auch des zweiten Vorsitzenden) auszuüben. Rechtsgeschäfte über mehr als eintausend Euro müssen von zwei Vorstandsmitgliedern abgezeichnet werden. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen, insbesondere unterliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
**Ergänzung lt. Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 20. Februar 2014: Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen-und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstandes auch in einer gesonderten, vom Vorstand vorzubereitenden Vergütungsordnung treffen.**
Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er trifft unaufschiebbare Entscheidungen, soweit sie der Einhaltung von Fristen und/oder der Abwendung von Schäden dienen, der Turn-und Sportrat wird bei nächster Gelegenheit informiert. Er beschließt mit einfacher Mehrheit und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung aller Organe. Er kann einen Geschäftsführer bestellen und dessen Aufgaben festlegen. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen, Fachbereiche und Ausschüsse beratend teilzunehmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


16 - Der Turn- und Sportrat

Der Turn-und Sportrat des Vereins besteht aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand, (gemäß 15)
- den Abteilungsleitern, (gemäß 19) und
- dem Schriftführer.

Der Turn-und Sportrat ist zuständig für die Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsvoranschlag und über größere, außergewöhnliche, nicht im Haushalt eingeplante Anschaffungen oder Reparaturen. Er ist zuständig für die Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Behandlung von Beschwerden und Vereinsausschlüssen (9) und der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen ( 7) In den Sitzungen erfolgt eine Beratung über die laufenden Vereinsangelegenheiten. Eine Sitzung des Turn-und Sportrates kann vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen werden, näheres regelt die Geschäftsordnung.


17 - Austritt aus dem Vorstand bzw. aus dem Turn-und Sportrat

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Turn-und Sportrates im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so ergänzen sich Vorstand und Turn-und Sportrat selbst bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.


18 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Sie haben mindestens einmal jährlich vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung (Bücher und Belege) vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.


19 - Abteilungsleiter und Fachwarte

Für die vom TuS Obenstrohe betriebenen Sportarten werden vom Vorstand Abteilungsleiter bzw. Fachwarte ernannt, die vorher mit einfacher Mehrheit in den einzelnen Fachbereichen gewählt wurden. Die Abteilungsleiter leiten ihre Abteilungen selbstständig, jedoch nur nach den von der Jahreshauptversammlung und dem Vorstand beschlossenen Richtlinien, z.B. der Geschäftsordnung. Sollten sich die einzelnen Ressorts dazu entschließen, zu den Mitgliedsbeiträgen zusätzliche Umlagen zu erheben, bedarf es der vorherigen Genehmigung des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung. Fachwarte beantragen gewünschte Anschaffungen bzw. Ausgaben aus dem Vereinsetat beim geschäftsführenden Vorstand.


20 - Disziplinarverfahren

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen der Disziplinargewalt des Vereins, d.h. der Vorstand kann gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen wie Verwarnungen, Verweise, Sperren vom Spiel-und Übungsbetrieb, Geldstrafen oder den Vereinsausschluss (9) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen und die Ehre des Vereins vergeht. Fügt ein Vereinsmitglied dem Verein leichtfertig oder fahrlässig einen tatsächlichen oder finanziellen Schaden zu, so ist dieser vom Verursacher teilweise oder ganz zu ersetzen. Hierüber entscheidet der Turn-und Sportrat.


21 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, die nur von einer, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden kann, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Varel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


--
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung des TuS Obenstrohe von 1906 e.V. am 10. Februar 1978 beschlossen worden.

Die bisherigen §§ 2 und 17 wurden in der Hauptversammlung am 13. Februar 1982 in der überarbeiteten Form beschlossen.

Die bisherigen §§ 8 und 12 wurden in der Hauptversammlung vom 15, März 2002 in der überarbeiteten Form beschlossen.

Die überarbeitete und ergänzte Fassung der Satzung des TuS Obenstrohe von 1906 e.V. wurde in der vorliegenden Form in der Jahreshauptversammlung vom 24. März 2011 beschlossen.

** Die Ergänzung des §15 wurde in der Jahreshauptversammlung vom 20. Februar 2014 mit einer Enthaltung beschlossen.

26316 Varel (Obenstrohe), den 24. Februar 2014

Der Vorstand, der Turn-und Sportrat

An dieser Stelle bedanken wir uns bei unseren Sponsoren und sagen nochmal all denen, die auf irgendeine Art und Weise den TuS-Obenstrohe unterstützen herzlichen Dank.
Sie möchten den TuS-Obenstrohe unterstützen? Kontaktieren Sie uns einfach über den "Kontakt"-Link unten.